Journalisten sind also per Verfassungszusatz dazu verpflichtet, die Regierungspolitik
zu unterstützen: Hausdurchsuchungen von Journalisten scheinen in Frankreich keine
Seltenheit zu sein. Gleichwohl ist natürlich Zurückhaltung geboten, ohne ausreichende
Kenntnis von Hintergründen bezüglich der Sachlage vorschnell zu urteilen! Aber
gewisse Merkwürdigkeiten, also Absonderlichkeiten, sind dennoch kaum zu
überhören und übersehen.
In französischer Dokumentation bis um 10 Uhr heute Vormittag auf arte wurde nicht
nur dutzendfach der islamistische Terrorismus verherrlicht!, sondern damit auch die
lebenswichtige Errungenschaft der Pressefreiheit missbraucht, was letztendlich wieder
auf Volksverhetzung hinausläuft! Arte-Islamisten messen selbst der Umschreibung
Kalifat eine nicht zu überhörende Anerkennung bei!
Möglicherweise gibt es zu solchen Begebenheiten, wie dem "Charlie-Hebdo"-
Missbrauch der Pressefreiheit gewisse Parallelen: die machen sich das nach ihrem
Willen einfach - wir tun das dann nach dem unsrigen ...
Mittlerweile logische Feststellung:
Schon seit Jahrzehnten überbieten sich nicht nur deutsche Medien-Chefis mit
mangelnder Kompetenz, sondern geben das an die angestellten Journalisten auch in
der Form weiter, dass Medien praktisch kaum was falsch machen können und
deshalb selbstkritisches Vorgehen nur da und dort erforderlich sein kann.
Ohne Worte
In nachfolgender Dokumentation über zunehmenden Islamismus in Afrika
praktisch das gleiche Bild!
P.S. Strafanzeige war schon längst überfällig !!!
Frankreich – historische Entwicklung und aktuelle Fragen
Die deutschsprachige
Wochenzeitung Relation des Druckers
Johann Carolus gilt als erste Zeitung der Welt und erschien 1605 in Straßburg. Frankreich ist auch das Ursprungsland der Tageszeitung, ein
Journal wird von
Journalisten geschrieben und stammt vom französischen Begriff für Tag:
jour. In Frankreich erschien mit
La Gazette 1631 eine der ersten Periodika, 1835 wurde hier die erste Nachrichtenagentur
Agence Havas gegründet und 1863 erschien das erste Massenblatt
Le Petit Journal von Moïse Millaud, das bald eine Millionenauflage erreichte.
[20] Seit der Verfassungsänderung von
Charles de Gaulle für die
Fünfte Französische Republik
wurde die Funktion der Journalisten als affirmativ festgelegt. Die
Medien sind per Verfassungsdekret zur Unterstützung der jeweiligen
Regierungspolitik verpflichtet. Die Techniken für
investigative Recherchen oder kontroverse Interviews sind in der Ausbildung von Journalisten nicht vorgesehen wie etwa beim
Centre de Formation des Journalistes (CFJ), das die meisten Redakteure in den staatlichen Medien absolviert haben.
[20] Daher weichen zunehmend mehr Journalisten auf Online-Medien aus.
[21]
Die Minderheitenmedien der Bretonen, Korsen oder Elsässer werden
heute systematisch benachteiligt. Ihnen werden Fördergelder
vorenthalten, die in Deutschland und osteuropäischen Ländern üblich
sind. Staatliche Stellen versuchen beispielsweise auch mit
verschiedensten Mitteln zu verhindern, dass die über 1 Mio.
deutschsprachigen Elsässer rein muttersprachliche Medien publizieren.
Bis vor kurzem war dies sogar noch bei Strafe verboten. Insbesondere
Sport- und Jugendnachrichten sollen nicht auf Deutsch erscheinen.
Frankreich erkennt offiziell nicht an, dass es in seinen Grenzen
Minderheiten gibt. Deshalb hat die Pariser Zentralregierung auch bis
heute nicht die Europäische Minderheitencharta sowie die Europäische
Charta der Regionalsprachen ratifiziert.
[22]
Eine weitere Beeinträchtigung der Pressefreiheit ist
Kapitalkonzentration in den Medien, die meisten Medienverlage werden von
einigen wenigen Kapitaleignern kontrolliert.
Medienunternehmern wie den Rüstungsindustriellen
Lagardère und
Dassault
wird vorgeworfen, vor ihrem Aufkauf mit großen Staatsaufträgen
bevorzugt worden zu sein. „Viele Medien gehören Industriellen, die von
öffentlichen Aufträgen abhängig sind“,
[23] wie etwa
Martin Bouygues, dem Eigentümer des Fernsehsenders
TF1 und Bauunternehmer für staatliche Straßen und Brücken. Seit der Ära
Sarkozy
habe das Ausmaß der Medienkontrolle eine neue Dimension erreicht,
symbolisch ersichtlich in den Pressekonferenzen und den traditionellen
Präsidenteninterviews, zu denen nur loyale Journalisten ausgewählt und
die Fragen empfehlend vorgegeben werden. Wenn Journalisten über
Fehlverhalten seitens der französischen Staatsbürokratie berichten,
müssen sie immer häufiger mit
Hausdurchsuchungen und
Untersuchungshaft rechnen.
[20]
Dem am 5. Januar 2009 in Kraft getretenen Medienreformgesetz wurde
von Oppositionspolitikern und Journalistenverbänden eine weitere
Einschränkung der Pressefreiheit vorgeworfen.
[24] Es war seit 1987 die größte Medienreform Frankreichs, als
TF1 privatisiert
worden war. Die Werbe-Einnahmen für die öffentlich-rechtlichen Sender
sollten schrittweise bis Ende 2010 eingestellt und als Ausgleich Abgaben
für Internet und Handyanbieter angeboten werden. Inzwischen wurde
jedoch beschlossen, dass es vor 2014 kein absolutes Werbeverbot geben
soll.
[25]
Eine einfache Erhöhung der
Rundfunkgebühren wurde dagegen von Sarkozy abgelehnt. Zudem ernennt von nun ab der Staatspräsident die beiden
Intendanten
der öffentlich-rechtlichen Sender für Hörfunk und Fernsehen. Wegen
seines angeblich zu offenen Bekenntnisses zur Homosexualität wurde am 3.
April 2009
Radio-France-Chef Jean-Paul Cluzel von Sarkozy entlassen.
[26]
Als wahren Grund für Cluzels Entlassung sehen Journalisten die
morgendliche Satiresendung des Humoristen und Stimmenimitators Stéphane
Guillon auf
France Inter an.
[26]
Am 25. November 2008 traten die Beschäftigten der betroffenen
Sendeanstalten in einen eintägigen Proteststreik. Sie befürchteten, dass
der Staat den Ausfall der Werbeeinnahmen nicht vollständig ausgleichen
werde
[27] und warfen Sarkozy vor, damit nur seinem Freund, Trauzeugen, Taufpaten und
TF1-Eigentümer Martin Bouygues zu helfen.
[28]
Erklärung zum Begriff Pressefreiheit
Die
Pressefreiheit ist eins der wichtigsten Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist in Art. 5 Abs. I S.2
GG geregelt.
Unter Presse ist dabei jedes zur Verbreitung geeignetes und bestimmtes
Druckerzeugnis zu verstehen. Wichtig ist, dass die Pressefreiheit
sowohl die
Beschaffung der Informationen bis hin zur
Produktion und
Verbreitung schützt. Dementsprechend fällt die Pressetätigkeit nicht unter Art. 12 GG, sondern ebenfalls unter Art. 5 I S.2 GG.
Umstritten ist, ob der Inhalt der Presse, also die
Meinungsfreiheit ebenfalls durch die Pressfreiheit geschützt wird. Dies ist laut
Bundesverfassungsgericht nicht der Fall. Der Inhalt, wird dementsprechend allein durch die Meinungsfreiheit in Art. 5 I S.1 geschützt.
Die Pressefreiheit lässt sich dennoch unter bestimmten Voraussetzungen
einschränken. Dies ist in Art. 5 II GG geregelt. Bedeutsam sind dabei
vor allem die allgemeinen Gesetzte.
Allgemeine Gesetze sind
solche, die sich nicht gegen die Pressefreihit als solches richten,
sondern vielmehr zum Schutz eines höherrangigen Rechtsguts dienen.
Liegt ein solches Gesetzt vor, dann muss zusätzlich noch eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden, in der die einzelnen
Ziele abgewogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht wendet dabei die
Wechselwirkungslehre an, die eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist.