Mittwoch, 22. April 2015

GDL-Bahnstreik ist offenbar verfassungswidrig - Wiselski lult weiter die Republick ein!

Die GDL ist im Grunde dazu verpflichtet durch demokratisch repräsentative
Mitgliederbefragung (nach vorheriger pflichtgemäßer ausgewogener Aufklärung)
den Willen möglichst aller betreffender Gewerkschaftsmitglieder ggf. durch
längerandauerndes Ausdiskutieren zu ergründen und sich gegenüber möglicher-
weise aufkommender weitergehender Interpretationen betreffender Gesetzestexte
aufgeschlossen zu zeigen. Und ggf. sogar einen Streik zu unterbrechen.


Rechtsgrundsatz und Leitregel für rechtsstaatliches Handeln ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, muss zunächst 1. geeignet sein (das Ziel überhaupt damit zu erreichen), sodann 2. erforderlich sein (es darf kein milderes, aber gleich effizientes Mittel zur Erreichung des erwünschten Zieles existieren), und schließlich 3. angemessen sein (Mittel – Zweck - Relationsprüfung, d. h. die entstehenden Nachteile müssen in einem vertretbaren Verhältnis zu den durch die Maßnahme bewirkten Vorteilen stehen). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt den Bürger umfassend vor der Verletzung seiner Grundrechte durch die Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung; es spielt in der Rechtsprechung des EuGH als Prüfungsmaßstab eine zentrale Rolle. Im Bereich der EU verlangt Art. 5 Abs. 4 EUV (in Verbindung mit dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit), dass die Maßnahmen der Union nicht über das für die Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Das bedeutet, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von der EU nicht nur im Interesse der Grundrechte der Bürger beachtet werden muss, sondern auch zum Schutz der Mitgliedstaaten vor unnötigen Eingriffen in deren Souveränität. Die an der Gesetzgebung in der EU beteiligten Organe müssen also stets prüfen, ob statt einer geplanten Maßnahme auch eine andere, ebenso wirksame, aber weniger in die Rechte der Mitgliedstaaten einschneidende Lösung möglich ist. Hier berührt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit deshalb das Subsidiaritätsprinzip.

Quelle: Claus Grupp, Verhältnismäßigkeit. In: Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen Union. Baden - Baden 2012

Mit herzlichen Grüßen, besonders an alle unter den seit Monaten wieder-
kehrenden Bahnstreiks beeinträchtigten Menschen und an Professor 
Claus Grupp, Thomas Karnasch

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