Die GDL ist im Grunde dazu verpflichtet durch demokratisch repräsentative
Mitgliederbefragung (nach vorheriger pflichtgemäßer ausgewogener Aufklärung)
den Willen möglichst aller betreffender Gewerkschaftsmitglieder ggf. durch
längerandauerndes Ausdiskutieren zu ergründen und sich gegenüber möglicher-
weise aufkommender weitergehender Interpretationen betreffender Gesetzestexte
aufgeschlossen zu zeigen. Und ggf. sogar einen Streik zu unterbrechen.
Mitgliederbefragung (nach vorheriger pflichtgemäßer ausgewogener Aufklärung)
den Willen möglichst aller betreffender Gewerkschaftsmitglieder ggf. durch
längerandauerndes Ausdiskutieren zu ergründen und sich gegenüber möglicher-
weise aufkommender weitergehender Interpretationen betreffender Gesetzestexte
aufgeschlossen zu zeigen. Und ggf. sogar einen Streik zu unterbrechen.
Rechtsgrundsatz
und Leitregel für rechtsstaatliches Handeln ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
Jede staatliche Maßnahme, die in Grundrechte eingreift, muss zunächst 1.
geeignet sein (das Ziel überhaupt damit zu erreichen), sodann 2. erforderlich
sein (es darf kein milderes, aber gleich effizientes Mittel zur Erreichung des
erwünschten Zieles existieren), und schließlich 3. angemessen sein (Mittel – Zweck
- Relationsprüfung, d. h. die entstehenden Nachteile müssen in einem vertretbaren
Verhältnis zu den durch die Maßnahme bewirkten Vorteilen stehen). Der
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit schützt den Bürger umfassend vor der Verletzung
seiner Grundrechte durch die Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung; es
spielt in der Rechtsprechung des EuGH als Prüfungsmaßstab eine zentrale Rolle. Im
Bereich der EU verlangt Art. 5 Abs. 4 EUV (in Verbindung mit dem Protokoll über
die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit), dass
die Maßnahmen der Union nicht über das für die Erreichung der Ziele der
Verträge erforderliche Maß hinausgehen. Das bedeutet, dass der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit von der EU nicht nur im Interesse der Grundrechte der
Bürger beachtet werden muss, sondern auch zum Schutz der Mitgliedstaaten vor
unnötigen Eingriffen in deren Souveränität. Die an der Gesetzgebung in der EU
beteiligten Organe müssen also stets prüfen, ob statt einer geplanten Maßnahme
auch eine andere, ebenso wirksame, aber weniger in die Rechte der
Mitgliedstaaten einschneidende Lösung möglich ist. Hier berührt der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit deshalb das Subsidiaritätsprinzip.
Quelle: Claus
Grupp, Verhältnismäßigkeit. In: Bergmann (Hg.), Handlexikon der Europäischen
Union. Baden - Baden 2012
Mit herzlichen Grüßen, besonders an alle unter den seit Monaten wieder-
kehrenden Bahnstreiks beeinträchtigten Menschen und an Professor
Claus Grupp, Thomas Karnasch
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