Dienstag, 12. November 2013

Bewegende Fernsehreportage über Straftaten von Diplomaten im scheinbaren Schutz der diplomatischen Immunität

Die sogenannte politische Immunität kann Diplomaten bzw. Politiker keinesfalls
grundsätzlich vor Strafverfolgung schützen. Was insbesondere möglichlicherweise
von Diplomaten bzw. Politikern fahrlässig begangene Straftaten anbelangt.
In Reportage wird von Vergewaltigungen von weiblichen Botschaftangestellten
durch Botschafter in Auslandsbotschaften berichtet. Es kann im Grunde nur im
Interesse des Heimatlandes des betreffenden Botschaftspersonals sein,
besonders solche schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen auch
entsprechend zu ahnden! In solchen Zusammenhängen vorgebrachte
dahingehende Sachverhalte bedürfen der gründlichen Interpretation!
Diplomatische bzw. politische Immunität kann und darf doch schon gar nicht über
die internationalen Menschenrechte im Falle möglicher von Botschaftern
begangener schwerwiegender Straftaten gestellt werden!
In einem geschilderten Fall berichtet eine vergewaltigte Botschaftsangestellte, die
dadurch schwanger geworden ist, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren
könne, weil sie fürchte, von ihrem Ehemann dort möglicherweise ermordet werden
zu können.
Mit herzlichen Grüßen Thomas Karnasch

Politische Immunität

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Als politische Immunität bezeichnet man den Schutz eines politischen Amtsträgers vor Strafverfolgung aufgrund seines Amtes. Die Immunität betrifft vor allem
  • Abgeordnete gesetzgebender Körperschaften, deren parlamentarische Immunität in den meisten Staaten durch die Verfassung geregelt ist, sowie
  • Staatsoberhäupter und teilweise Mitglieder von Regierungen.

Geschichtliche Aspekte und Kritik

Die parlamentarische Immunität wurde in den letzten 150 Jahren zu einem Rechtsgut, das vor allem zwei Zwecken dienen sollte:
  1. Die sich herausbildende Legislative vor möglicher Willkür der damals noch monarchischen Exekutive zu schützen (etwa vor erfundenen Anklagen und manchen Festnahmen, die es z. B. im 19. Jahrhundert vor wichtigen Abstimmungen gab).
  2. Die Freiheit der Meinungsäußerung (Redefreiheit) besonders für gewählte Volksvertreter zu garantieren, da diese den Interessen ihrer Wählerschaft verpflichtet sind.
Die Immunität wird vielfach kritisiert, wenn sie Machtinteressen dient; in manchen Staaten wurde sie deshalb eingeschränkt – z. B. 2003 in Italien. In bestimmten Fällen kann sie vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden.

Immunität von Abgeordneten

Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages oder der Bundesversammlung hat parlamentarische Immunität, die ihn vor der Strafverfolgung, jedoch nicht vor zivilrechtlichen Ansprüchen schützt. Die Immunität (Art. 46 Abs. 2 GG) schützt aber nicht den Abgeordneten selbst vor Strafe (im Gegensatz zur Indemnität), sondern soll die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicherstellen. Sie kann daher auch vom jeweiligen Parlament aufgehoben werden. In der Schweiz gelten ähnliche Regelungen.
Der Deutsche Bundestag hat mit seinem Beschluss „betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages“ grundsätzlich die Durchführung von Ermittlungsverfahren genehmigt.[1] Der Immunitätsausschuss prüft für konkrete Fälle, ob diese Genehmigung zutrifft oder ob es sich um Verfahren im Zusammenhang mit Beleidigungen politischen Charakters handelt. Gegebenenfalls spricht der Ausschuss eine Empfehlung aus, auf deren Grundlage der Bundestag seine Entscheidung trifft.
Die Immunität verliert ein Abgeordneter (außer durch Parlamentsbeschluss) auch mit Ablauf seines Mandats, so dass er dann wieder der normalen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dieser Ablauf kann aber je nach Staat unterschiedlich geregelt sein.
In vielen Staaten besitzen auch die Abgeordneten von Bundesländern oder Regionen Immunität, etwa die Abgeordneten der Landtage in Österreich und Deutschland oder der Kantonsparlamente in der Schweiz. Mit der Immunität ist oft das Recht zur Zeugnisverweigerung verbunden.
Auch in Bezug auf die EU bzw. das Europaparlament sind diese Aspekte Gegenstand verschiedener Diskussionen.[2] Die Immunität von Europa-Abgeordneten regelt das „Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften“.[3] Über die Aufhebung der Immunität entscheidet auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedsstaates das Plenum des Europaparlaments, das sich dabei auf einen Bericht des Rechtsausschusses stützt.[4]

Staatsoberhäupter und Regierungen

Ein Staatsoberhaupt genießt aufgrund Völkergewohnheitsrechts Immunität im In- und Ausland für Handlungen während seiner Amtszeit. Die Immunität besteht nach Ablauf der Amtszeit fort. Ausgenommen sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord und ähnliche Delikte (siehe Völkerstrafrecht, Internationaler Strafgerichtshof). Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus, Abschn. Staatsoberhäupter.
Der Bundespräsident der Bundesrepublik Deutschland genießt nach Art. 60 in Verbindung mit Art. 46 Grundgesetz politische Immunität. Er darf nur dann verfolgt werden, wenn der Bundestag mit Mehrheitsbeschluss entscheidet, die Immunität aufzuheben, Art. 42 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz. Zuvor muss die Staatsanwaltschaft beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einen entsprechenden Antrag eingereicht haben, der diesen an den Immunitätsausschuss weiterleitet; der Ausschuss gibt dem Bundestag eine Beschlussempfehlung, § 107 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.[5]
Auch die Mitglieder des schweizerischen Bundesrats genießen in einem System ohne eigentliches Staatsoberhaupt gemäß Artikel 162 Bundesverfassung Immunität.
Der deutsche Bundeskanzler und die übrigen Mitglieder der Bundesregierung besitzen hingegen keine Immunität. Sie sind aber zumeist auch Abgeordnete und genießen dann als solche Immunität. Auch in Österreich genießen Regierungsmitglieder nur Immunität, wenn sie Abgeordnete sind.

Diplomaten und Tätigkeiten im Ausland

Ein Diplomat genießt diplomatische Immunität nach der Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen. Wegen der näheren Einzelheiten → Hauptartikel Diplomatenstatus.
Umstritten ist die Immunität von Bürgern im Dienst von UN-Missionen vor Verfolgung durch den Internationalen Strafgerichtshof. Im Juni 2004 haben die USA allerdings einen diesbezüglichen Resolutionsentwurf zurückgezogen.

Ortsbezogene Immunität

Immunität von Militärs

In der Türkei genießen der Generalstabschef und die Oberbefehlshaber der Armee, Marine und Luftwaffe eine absolute Immunität, d. h., weder ein ziviles noch ein militärisches Gericht kann gegen sie Anklage erheben.[7] (siehe Türkische Streitkräfte)

Immunität des ESM

Die Mitglieder des ESM genießen Immunität.[8] Der Deutsche Richterbund bewertet dies als Ausstieg aus dem Rechtsstaat.[9]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Hochspringen Beschluss des Deutschen Bundestages betr. Aufhebung der Immunität von Mitgliedern des Bundestages (Anlage 6 zur GO-BT).
  2. Hochspringen http://www.stern.de/politik/ausland/:Br%FCssel-Wie-EU-Abgeordnete-Geld/612037.html?eid=609264&s=0
  3. Hochspringen Wortlaut des Protokolls in der aktuellen Fassung Eurlex-Website
  4. Hochspringen Mythos und Wirklichkeit: die parlamentarische Immunität, Artikel auf der EP-Website, 17. November 2008
  5. Hochspringen Juraexamen.info: Aufhebung Immunität von Bundespräsident Christian Wulff
  6. Hochspringen Vielschichtige Ursachen für Krawalle in Athen, www.tagesschau.de (Die ursprüngliche Seite ist nicht mehr abrufbar.) → Erläuterung (vom 9. Dezember 2008)
  7. Hochspringen Die Generäle und die Demokratie - Machtkampf am Bosporos, ZDF, abgerufen am 20. Juli 2007
  8. Hochspringen ESM-Vertragstext (PDF; 142 kB), Art. 35, abgerufen am 24. Mai 2013.
  9. Hochspringen Europäischer Rettungsschirm: Richterbund warnt vor Ausstieg aus dem Rechtsstaat, abgerufen am 24. Mai 2013

Weblinks

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