Montag, 18. Mai 2015

ZDF-Hahlweg verherrlicht heute auch wieder die Terroristen im Irak und in Syrien

Auch ZDF-Hahlweg hat sich offenbar noch nie mit der "Pressefreiheit" beschäftigt:

Pressefreiheit

die Freiheit, Tatsachen, Meinungen (Gedanken), Stellungnahmen und Wertungen durch jede Art von Druckerzeugnissen (z. B. Bücher, Zeitungen, Flugblätter) zu verbreiten.

Die P. als Grundrecht: Die P. wird als besondere Ausprägung der Meinungsfreiheit durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zusammen mit dem Recht der freien Berichterstattung durch Rundfunk und Film verfassungsrechtlich gewährleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für eine Beurteilung der inhaltlichen Zulässigkeit von Äußerungen der Presse (z. B. scharfe Kritik an Missständen), ungeachtet der Verbreitung dieser Äußerung in Druckerzeugnissen, das allgemeine Grundrecht der Meinungsfreiheit maßgeblich. Die besondere Garantie der P. betrifft dagegen die Bedeutung der Presse für die freie, individuelle und öffentliche Meinungsbildung, die über die einzelne Meinungsäußerung hinausgeht. Die P. schützt damit besonders alle mit der Pressearbeit wesensmäßig zusammenhängenden Tätigkeiten der im Pressewesen tätigen Personen, von der Beschaffung der Informationen über die redaktionelle Meinungsbildung (samt Wahrung des Redaktionsgeheimnisses) bis zur Verbreitung des Presseerzeugnisses. Die P. enthält nach herrschender Meinung zugleich eine Garantie des Instituts »freie Presse« als wesentliche Voraussetzung für eine freie politische Willensbildung in einem demokratischen Staat. Sie wird auch durch das in Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG verankerte Zensurverbot gesichert.

Grenzen: Die P. findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre und in den allgemeinen Gesetzen. »Allgemein« in diesem Sinne sind Gesetze, die ein gegenüber der P. im jeweiligen Konfliktfall höherrangiges Rechtsgut schützen, also legitimerweise die P. begrenzen (z. B. das Recht des Einzelnen auf Gegendarstellung oder die Gesetze gegen den Landesverrat). Obwohl die P. in erster Linie Eingriffe des Staates abwehren soll, kommt ihr im Wege der sogenannten mittelbaren Drittwirkung auch bei Auseinandersetzungen mit anderen Privatpersonen um Presseinhalte erhebliche Bedeutung zu, da die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Gesetze den hohen Stellenwert der P. zu berücksichtigen haben.

Quelle: Duden Recht A-Z. Fachlexikon für Studium, Ausbildung und Beruf. 2. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2010. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung.